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      Sorgerecht: Pflichten und Rechte von Eltern nach einer Trennung 

      Eltern haben grundsätzlich die Pflicht und das Recht, für ihr minderjähriges Kind zu sorgen. Die elterliche Sorge umfasst die Sorge für die Person, die Vermögenssorge – quasi die Verwaltung des Vermögens – sowie die Vertretung des noch nicht volljährigen Kindes. Trennen sich Mutter und Vater, kann die Rechtslage jedoch kompliziert werden: Behalten beide das Sorgerecht? Welche Rechte und Pflichten bestehen dann für die Eltern? Kann vielleicht der Umgang mit einem Elternteil vollkommen ausgeschlossen werden? Wann wird das Sorgerecht entzogen? Viele Fragen ergeben sich im Falle von Scheidung oder Trennung, wenn es um Kinder und Sorgerecht geht. Wir geben Antworten auf die wichtigsten.

      Das Sorgerecht für Kinder haben grundsätzlich beide Elternteile

      Die elterliche Sorge besteht grundsätzlich in folgenden Fällen:

      •  Wenn die Eltern zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes miteinander verheiratet sind.
      •  Wenn die Eltern nach der Geburt heiraten. 
      •  Wenn unverheiratete Mütter und Väter erklären, dass sie die Sorge gemeinsam übernehmen wollen (Sorgeerklärung).
      •  Wenn das Familiengericht auf Antrag eines Elternteils die elterliche Sorge Mutter und Vater gemeinsam überträgt.
      Eine Sorgeerklärung muss öffentlich beurkundet werden, entweder vom Jugendamt oder von einem Notar, ebenso wie die Vaterschaft, wenn die Eltern des Kindes nicht miteinander verheiratet sind.

      Geben unverheiratete Eltern keine gemeinsame Sorgeerklärung ab, trägt die Mutter die elterliche Sorge allein. Der leibliche Vater kann in diesem Falle jedoch beim Familiengericht ein gemeinsames Sorgerecht beantragen, ohne dass dafür die Zustimmung der Mutter erforderlich wäre. Das Gericht macht seine Entscheidung schließlich davon abhängig, ob das gemeinsame Sorgerecht dem Kindeswohl zugutekommt.


      Sorgerecht bei Scheidung

      Trennen sich von vornherein sorgeberechtigte Eltern, wird das Familiengericht nicht aktiv – es sei denn, ein Elternteil stellt einen Antrag auf Übertragung der Alleinsorge. Auch bei einer Scheidung wird also nur dann juristisch über die elterliche Sorge entschieden, wenn ein Elternteil dies beantragt. Andernfalls besteht die gemeinsame elterliche Sorge fort. Hat das Kind das 14. Lebensjahr vollendet, kann es der Übertragung einer Alleinsorge widersprechen. Das Gericht hat dies bei seiner Entscheidung zu berücksichtigen, muss aber auch dann abwägen, was dem Wohl des Kindes am besten entspricht. Es hört dazu auch die Meinung des Jugendamts. Jüngere Kinder werden nur dann vom Gericht angehört, wenn es für die Entscheidung über die Alleinsorge von Bedeutung erscheint.


      Jugendamt: Sorgerecht kann ein Fall für Beratungsstellen sein

      Sind sich die Eltern trotz Scheidung einig darüber, gemeinsam das Sorgerecht auszuüben, gibt es unterschiedliche Möglichkeiten, dies zu regeln. Das Jugendamt oder auch freie Träger der Jugendhilfe sowie kirchliche oder gemeinnützige Einrichtungen stehen Eltern beratend zur Seite. Nach Eingang des Scheidungsantrags bei Gericht benachrichtigt dieses das zuständige Jugendamt, das die Sorgeberechtigten über Beratungsstellen und -angebote informiert.


      Aufenthaltsbestimmungsrecht: Wo soll das Kind leben?

      Wollen die Eltern das gemeinsame Sorgerecht ausüben, müssen sie entscheiden, bei wem das Kind seinen Lebensmittelpunkt haben soll. Das Aufenthaltsbestimmungsrecht (ABR) ist Teil des gemeinsamen Sorgerechts. Ist die Distanz zu den jeweiligen Wohnorten von Mutter und Vater nicht allzu groß, leben also beide beispielsweise in derselben Stadt, kann das sogenannte Wechselmodell eine Lösung sein. Dabei lebt das Kind wochen- oder auch tageweise abwechselnd im Haushalt von Mutter oder Vater. Haben die Sorgeberechtigten jeweils neue Partner, mit denen sie zusammenleben, bleibt ihr Sorgerecht weiterhin bestehen.

      Leben die Eltern nicht mehr zusammen unter einem Dach und hat das Kind künftig nur bei einem Elternteil seinen festen Wohnsitz, so hat dies auch rechtliche Konsequenzen: Bei allen Entscheidungen in Angelegenheiten des täglichen Lebens hat der Elternteil, bei dem das Kind lebt, ein Alleinentscheidungsrecht (etwa wenn es um Ernährung, Verabredungen mit Freunden oder Medienverhalten geht). Nur in Fragen, deren Regelungen von erheblicher Bedeutung für das Kind sind, müssen Mutter und Vater sich einig sein. Dazu zählen beispielsweise ein Schulwechsel oder auch Entscheidungen rund um die Gesundheit des Kindes.

      Können sich die Eltern nicht verständigen, bestimmen die Gerichte, wessen Standpunkt im Sinne des Kindes ist. So hat etwa der Bundesgerichtshof einem Vater Recht gegeben, der seine Tochter gegen den Willen der Mutter impfen lassen wollte. Zwar lebte das Mädchen bei der Mutter, doch seien die für Kinder üblichen und offiziell empfohlenen Schutzimpfungen laut BGH-Urteil (Az. XII ZB 157/16) von „erheblicher Bedeutung“ und zum Wohle des Kindes auch „medizinisch angebracht“.


      Umgangsrecht: Wer darf Was?

      Das Umgangsrecht dient dazu, den Kontakt des Kindes zu den Menschen, die ihm besonders nahestehen, aufrechtzuerhalten und zu fördern. Auch hierbei steht das Kindeswohl im Mittelpunkt. Das Umgangsrecht gibt dem Elternteil, der nicht mit dem Kind zusammenlebt, die Chance, es in regelmäßigen Abständen zu sehen und zu sprechen. Zum Umgang gehört neben persönlichen Treffen auch der Brief-, Mail- und Telefonkontakt. Auch Großeltern haben ein Umgangsrecht. Ebenso wie Geschwister oder andere Verwandte und Bezugspersonen, zu denen das Kind ein enges Verhältnis hat.

      Das Umgangsrecht besteht für Väter oder Mütter auch unabhängig davon, ob der umgangsberechtigte Elternteil sorgeberechtigt ist oder nicht. Sind die Eltern außerstande, selbst Regelungen zum Umgang zu treffen, entscheidet das Familiengericht auf Antrag darüber. Die zentrale Frage dabei ist: Welche Lösung ist die beste für das Kind? Je älter das Kind ist und je weiter seine Persönlichkeitsentwicklung fortgeschritten ist, desto größeren Einfluss hat sein Wille auf die Entscheidung.


      Wann kann das Sorgerecht für Kinder entzogen werden?

      Eine für das Leben des Kindes höchst bedeutende Angelegenheit ohne den anderen sorgeberechtigten Elternteil zu entscheiden (beispielsweise einen Umzug), kann dazu führen, dass das Familiengericht Teile des Sorgerechts (Aufenthaltsbestimmungsrecht) oder auf Antrag die Alleinsorge auf den anderen Elternteil überträgt. Ebenso kann es bei Umgangsverweigerung zu einem Sorgerechtsentzug kommen oder auch bei Misshandlung, Vernachlässigung und schwerwiegenden Erziehungsfehlern wie der Missachtung der Schulpflicht. Auch Drogenkonsum eines Elternteils (etwa das Rauchen von Cannabis) kann eine Einschränkung oder einen Entzug des Sorgerechts nach sich ziehen. Für einen Entzug müssen dem Familiengericht jedoch Hinweise auf eine konkrete Kindeswohlgefährdung vorliegen.

      Sorgerecht und Kindesunterhalt

      Auch wenn der Elternteil, der nicht mit dem Kind unter einem Dach lebt, kein Sorgerecht hat, ist er trotzdem unterhaltspflichtig. Richtlinien für die Höhe des Barunterhalts für das minderjährige Kind enthält die sogenannte Düsseldorfer Tabelle.

      Sorgerecht im Todesfall

      Stirbt ein Elternteil, wird das alleinige Sorgerecht automatisch auf den noch lebenden Elternteil übertragen. Sind beide Eltern tot und haben sie keine Verfügung hinterlegt, wer sich im Todesfall um ihre Kinder kümmern soll, bestimmen Familiengericht und Jugendamt einen Vormund. Dabei handelt es sich meist um eine enge Bezugsperson des Kindes.
      Die Sorgerechtsverfügung kann formlos, muss aber handschriftlich verfasst sein, die vollständigen Namen aller Beteiligten enthalten und mit Ort und Datum unterschrieben sein.

      Sorgerecht: das Wichtigste dazu zusammengefasst

      Mit der Geburt eines Kindes trägt zunächst die Mutter die elterliche Sorge allein, wenn sie mit dem Vater nicht verheiratet ist und die Eltern auch keine Sorgeerklärung abgegeben haben. Stimmt die Mutter einer Sorgeerklärung nicht zu, kann der Vater beim Familiengericht einen Antrag auf gemeinsame Sorge stellen. Bei allen Entscheidungen des Gerichts zum Sorgerecht, dazu zählen auch Regelungen für das Umgangsrecht, steht immer das Kindeswohl im Vordergrund.

      Hat das Kind seinen Lebensmittelpunkt bei einem Elternteil, darf dieser alle Fragen des alltäglichen Lebens allein entscheiden. Nur Dinge von größerer Bedeutung für das Wohl und die Entwicklung des Kindes muss er mit dem anderen sorgeberechtigten Elternteil treffen. Passiert das nicht, kann das Sorgerecht entzogen oder eingeschränkt werden. Das gilt auch in Fällen, in denen Gericht und Jugendamt Hinweise auf eine Kindeswohlgefährdung durch Erziehungsfehler, Umgangsrechtsbehinderung oder Rechtsverstöße haben.

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